Regionale Raumordnungspläne in Rheinland-Pfalz

Aufgabe

In der föderativen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland ist Regionalplanung die teilraumbezogene, regionale Stufe der Landesplanung. Ihre Aufgabe ist die vorausschauende, zusammenfassende, überörtliche und überfachliche Planung für die raum- und siedlungsstrukturelle Entwicklung der Region auf längere Sicht.

Sie hat die im Landesentwicklungsprogramm vorgegebenen Ziele und Grundsätze der Raumordnung zu konkretisieren, die regionsspezifischen Struktur- und Entwicklungsprobleme aufzuarbeiten und die überregionalen Vorgaben mit den regionalen Bedürfnissen abzustimmen.

Regionalplanung ist also im Kern die auf das Gebiet einer Region bezogene Koordinierung staatlicher, gesellschaftlicher, wirtschaftlicher und kommunaler Planungsabsichten, die mit konkreten Raumansprüchen verbunden sind. Hauptinstrument der Regionalplanung ist der Regionalplan (§§ 13 ff. ROG i.V.m. §§ 9 und 10 LPlG). Die Regionalplanung ist in Rheinland-Pfalz eine gemeinschaftliche Aufgabe von Land und Kommunen (§ 12 LPlG).

 

Ausgangslage

Planungsrechtlich ist Rheinland-Pfalz in die vier eigenständigen Regionen Mittelrhein-Westerwald, Trier, Rheinhessen-Nahe und Westpfalz eingeteilt. Die ehemalige Region Rheinpfalz ist am 1. Januar 2006 im Verband Region Rhein-Neckar aufgegangen, der sich über die Grenzen der Bundesländer Baden-Württemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz erstreckt.

Hauptinstrument der Regionalplanung ist der regionale Raumordnungsplan. Hierin werden die Ziele und Grundsätze des Landesentwicklungsprogramms auf regionaler Ebene konkretisiert und ergänzt. Dazu werden die regionsspezifischen Struktur- und Entwicklungsfragen aufgearbeitet und die übergeordneten Vorgaben mit den regionalen Bedürfnissen abgestimmt. Der regionale Raumordnungsplan übernimmt somit eine wichtige Mittlerfunktion zwischen der Landes- und der kommunalen Ebene.

 

Inhalte

Um die Grundlagen für eine positive regionale Entwicklung zu schaffen, nimmt die Regionalplanung die Zuordnung von grundzentralen Funktionen in Grundzentren und die Abgrenzung ihrer Nahbereiche vor. Die Regionalplanung kann für die grundzentrale Versorgung auch einen sogenannten »grundzentralen Verbund mit Kooperationsgebot für Nahbereiche ausweisen. Grundzentren haben in besonderem Maße zur Sicherung der Nahversorgung beizutragen. Neben den Instrumenten zur Steuerung der Siedlungsstruktur und -entwicklung dienen regionale Grünzüge und Grünzäsuren dazu, Flächen zu sichern, die von Besiedlung freigehalten werden sollen. Weitere Instrumente zum Schutz des Freiraumes sind Vorrang- und Vorbehaltsgebiete, die zum Beispiel für die Bereiche Trinkwasser und Hochwasser ausgewiesen werden. Gemäß § 5 Abs. 2 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) enthalten die Regionalpläne auch die Landschaftsrahmenpläne als naturschutzfachlichen Planungsbeitrag. Regionalpläne nehmen auch Ausweisungen zur Gestaltung des Freiraumes auf. Dazu gehören unter anderem Vorranggebiete für die Windenergienutzung, Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für die Landwirtschaft und die Rohstoffgewinnung. Zudem werden Ziele und Grundsätze zur infrastrukturellen und wirtschaftlichen Entwicklung sowie zu vertiefenden teilräumlichen oder sachlichen Entwicklungskonzepten formuliert.

 

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